Veröffentlicht am 15.02.21

Menschenrecht auf Bildung oder Biopiraterie? – Über die Verletzung des grundlegenden Rechts auf Bildung

Ein Beitrag von Prof. Dr. Armin Bernhard

Der Text basiert auf zwei Vorträgen an der Hochschule Koblenz (2018) und der Pädagogischen Hochschule Wien (2019). In einer leicht veränderten Fassung wird er in dem Buch „Extension of Human Rights to Education (2020; Editors: Zeynal Korkmaz/Michael Winkler/Eric Mührel) im Rahmen der Initiative „Erweiterung des Menschenrechts auf Bildung“ erscheinen.

In der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UN (1948), Artikel 26, heißt es – in der deutschen Übersetzung – u. a.: 1. „Jeder hat das Recht auf Bildung.“ 2. „Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein“. Das Menschenrecht auf Bildung ist ein Recht im Kanon der Menschenrechts­bildung, das diese zugleich übergreift, da nur das Menschenrecht auf Bildung Menschenrechtsbildung zu begründen vermag. Erst wenn das Menschenrecht auf Bildung verwirklicht ist, ist Menschenrechtsbildung als Bildung über Menschenrechte überhaupt erst möglich. Das Menschenrecht auf Bildung ist somit Gegenstand wie zugleich Grundbedingung der Menschenrechtsbildung.

 

  1. Ausgangsthesen

Den wohlmeinenden Forderungen steht eine gesellschaftliche Wirklichkeit entgegen, deren ökonomische Verfasstheit mit diesem Menschenrecht tagtäglich kollidiert. Drei Thesen liegen den folgenden Aus­führungen einer Konfrontierung des Ideals eines Menschenrechts auf Bildung mit den gesellschaftlichen Realisierungsbedingungen von Bildung zugrunde. 1. Das Menschenrecht auf Bildung setzt eine solidarische Gesellschaft voraus, in der „die Verwirklichung des Allgemeinen in der Versöhnung der Differenzen“ bereits angebahnt wurde, eine Gesellschaft, in der alle Menschen „ohne Angst verschieden sein“ dürfen (Adorno, 1951, S. 130 f.). Dieses Menschenrecht wird von einem entfesselten globalen Kapitalismus, der sich alles einverleibt, aus struk­turel­len Gründen permanent verletzt. 2. Die Forderung nach dem Menschen­recht auf Bildung und Menschenrechtsbildung ist, weil das Bildungsverständnis nicht geklärt wird, ambivalent – sie kann für die Herrschaftssicherung, ja selbst für Kriege die Legitimationsgrundlage bieten.[1] Menschenrechtsbildung scheint sehr gut parteiisch im Interesse der gesellschaftlichen ‚Eliten‘ der so genannten westlichen Welt nutzbar gemacht werden zu können. 3. Unter den gegebenen Bedingungen droht die Forderung nach dem Menschenrecht auf Bildung zur Ideologie zu werden, zur Schmuck­fassade einer Gesellschaft, die ihre gesellschaftlichen Herrschafts­in­ter­es­sen durch Deklamation des Menschenrechts auf Bildung systematisch verschlei­ert, während sie alle fünf Sekunden ein Kind verhungern lässt.

Der Analyse vorausschicken möchte ich ein Zitat: „Gleiche Exploitation der Arbeitskraft ist das erste Menschenrecht des Kapitals.“ So formulierte es Karl Marx in seiner Kritik der Politischen Ökonomie von 1867 (MEW 23, S. 309). In Analogie zum Thema unserer Tagung kann man den ironischen Satz von Marx mit der Formulierung eines weiteren Menschenrechts fortsetzen, etwa folgendermaßen: „Allgemeine Herstellung der Arbeitskraft (also Bildung) ist das zweite Menschenrecht des Kapitals.“ Bildungsverständnis und Bildungspraxis unterliegen den Zwängen gesellschaftlicher Produktion und Reproduktion und den Herrschaftsverhältnissen, die ihnen entsprechen. Herrschaft und die ihr zugeordnete Regierung bestimmen das hegemoniale Bildungsverständnis, das, was unter Bildung verstanden werden soll. Sie definieren, was Bildung ist und bestimmen von ihren konkreten Interessen her den Umfang, die Qualität und den Zuschnitt von Bildungsleistungen. Bildung ist wegen ihrer stetig wachsenden Bedeutung für die technologische Entwicklung ein mächtiges Instrument zur Durchsetzung gesellschaftlicher Herrschaftsinteressen, damit ein herrschaftsförmiger Prozess. Diese vielleicht ernüchternden Aussagen scheinen mir notwendig angesichts der gemeinhin positiven Konnotationen, die beim Wort Bildung mitschwingen, auch und gerade beim Thema „Menschenrecht auf Bildung“. Denn auch das Menschenrecht auf Bildung ist vor Missbrauch nicht gefeit ebenso wie die Kategorie der Bildsamkeit, die die Möglichkeit von Bildung, damit auch des Menschenrechts auf Bildung, allererst begründet. Theorie und Praxis der Verwirklichung des Menschenrechts auf Bildung wie der Menschenrechtsbildung müssen ihre konkreten gesellschaftlichen Bedingungen wie die Möglichkeit ihrer Instrumentalisierbarkeit zu einem konstitutiven Moment ihres Reflexionshorizontes machen, soll einer naiven philanthropischen Haltung vorgebeugt werden, die sich unwissentlich in den Dienst gesellschaftlicher Partikularinteressen stellen lässt.

[1] Zu nennen sind etwa die militärischen Interventionen in Jugoslawien (1999), Afghanistan (2001), Irak (2003), Libyen (2011).

 

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