Satzung

Satzung der Gesellschaft für Bildung und Wissen e.V.

Inhalt

  1. Name und Sitz des Vereins
  2. Zweck der Gesellschaft
  3. Mitgliedschaft
  4. Die Organe der Gesellschaft
    I. Die Mitgliederversammlung
    II. Der Vorstand
    III. Rechnungsprüfer
    IV. Kommissionen und Delegationen
    V. Außerordentliche Versammlung der Gesellschaft
  5. Satzungsänderungen
  6. Bestimmungen für die Auflösung der Gesellschaft

1. Name und Sitz des Vereins
Der Name des Vereins lautet: „Gesellschaft für Bildung und Wissen“. Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.

2. Zweck der Gesellschaft
Die Gesellschaft für Bildung und Wissen ist aus der Sorge um die Zukunft unseres Bildungssystems im Juni 2010 durch Verantwortliche aus unterschiedlichen Bereichen des Bildungswesens gegründet worden. Sie will einen Beitrag leisten zur öffentlichen Debatte über Ziele, Inhalte und Methoden der nun schon über ein Jahrzehnt verfolgten umfassenden Bildungsreform. Zur Mitarbeit sind alle eingeladen, die von der grundsätzlichen Überzeugung getragen sind, dass Schulen und Universitäten in besonderer Weise einen Bildungsauftrag besitzen, der durch die eingeleiteten „Reformen“ derzeit nicht mehr zu erkennen ist. Dazu gehört insbesondere auch für das schulische Bildungssystem nicht zuletzt die Vermittlung eines möglichst umfassenden und gründlichen Wissens der Schülerinnen und Schüler als Basis eines schulischen Bildungsauftrags. Beides, die Ausrichtung auf Bildung und Wissen, ist durch die eingeleiteten „Reformen“ derzeit nicht mehr zu erkennen.
Im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabeordnung (AO) i.V.m. § 5 (1) Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes (KStG) bzw. § 3 S.1 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG)  verfolgt der Verein den Zweck der Förderung von Wissenschaft und Forschung.
Dazu dienen in der ersten Linie Veranstaltungen von Zusammenkünften zu wissenschaftlichen und öffentlichen Diskussionen und Beiträgen sowie Stellungnahmen. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder
  2. Mitglieder können sowohl Einzelpersonen als auch juristische Personen und Personenvereinigungen werden, die die Arbeit der Gesellschaft im Sinne der genannten Ziele und Zwecke aktiv tragen und/oder fördern wollen.

Aktives Mitglied können auf schriftliches Gesuch hin alle Personen werden, die sich der Entwicklung von Bildung und Wissen in allen Gesellschaftsbereichen widmen wollen, insbesondere Bildungswissenschaftler, Fachwissenschaftler, Fachdidaktiker, Schulleiter, Fachlehrer, Fachseminarleiter, Seminarleiter, Wissenschaftsjournalisten u.a. Die Mitgliedschaft wird gültig mit der schriftlichen Bestätigung seitens der Geschäftsführung, in jedem Fall aber erst nach Zahlung des Beitrages für das laufende Jahr. Über die Aufnahme fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand.
Zu Ehrenmitgliedern ernannt werden können hervorragend qualifizierte Personen aus den oben angeführten Bereichen, die sich in besonderer Weise für die Ziele der Gesellschaft auf wissenschaftlichem und/oder öffentlichem Gebiet eingesetzt haben. Sie sind von der Beitragszahlung befreit. Sie werden auf der Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes bzw. von mindestens 10 Mitgliedern in geheimer Abstimmung von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen gewählt. Mitgliedschaft und Ehrenmitgliedschaft sind nicht auf Bürger der Bundesrepublik Deutschland beschränkt.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus der Gesellschaft. Der Austritt aus der Gesellschaft ist dem Vorstand mindestens 3 Monate vor Beginn des neuen Kalenderjahres schriftlich anzuzeigen. Die Streichung der Mitgliedschaft kann vom Vorstand vorgenommen werden, wenn mehr als 2 aufeinander folgende Jahre kein Mitgliedsbeitrag gezahlt wurde.

4. Die Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind:

I. Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung soll in der Regel einmal jährlich, mindestes aber alle 3 Jahre stattfinden. Einladungen dazu mit der Tagesordnung sollen bis vier Wochen und müssen bis spätestens zwei Wochen vor dem Termin an alle Mitglieder und Ehrenmitglieder von der Geschäftsführung versandt werden. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per Brief, per Telefax oder per E-Mail.
Die Mitgliederversammlung behandelt insbesondere folgende Tagesordnungspunkte:

  1. Bestätigung des Protokolls der letzten Sitzung
  2. Jahresbericht des Präsidenten mit anschließender Diskussion
  3. Geschäfts- und Kassenbericht (Bericht über das abgelaufene Kalenderjahr)
  4. Bericht der beiden Rechnungsprüfer
  5. Entlastung des Vorstandes
  6. Genehmigung des Budgets und Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrages
  7. Wahl des Vorstandes
  8. Kommissionsberichte
  9. Wahl von besonderen Kommissionen
  10. Weitere Tagungsordnungspunkte

Anregungen zur Gestaltung der Tagungsordnung sind an die Geschäftsführung zu richten. Anträge von Mitgliedern auf Aufnahme von weiteren Tagungsordnungs- punkten sind jedoch nur zu berücksichtigen, wenn sie von mindestens 5 Mitgliedern schriftlich 6 Wochen vor der Versammlung bei der Geschäftsführung eingegangen sind.
Die Versammlungen werden vom Präsidenten und bei dessen Verhinderung von den weiteren Vorstandsmitgliedern in der Reihenfolge ihrer Funktionsbenennung gemäß Abschnitt II berufen und geleitet.
Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer des Vereins zu unterschreiben. Bei Verhinderung des Geschäftsführers hat der Versammlungsleiter eine andere Person zur Protokollführung und zur Unterschrift unter das Protokoll zu bestimmen.
Das Protokoll der Mitgliederversammlung soll von der Geschäftsführung binnen sechs Wochen allen Mitgliedern zugesandt werden. Spätestens bei der Einladung zur nächsten Hauptversammlung ist das Protokoll den Mitgliedern entsprechend der oben angeführten Fristen zukommen zu lassen.

II. Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins  besteht aus:

  1. Dem Präsidenten
  2. Zwei Vizepräsidenten
  3. Dem Geschäftsführer sowie dem stellvertretenden Geschäftsführer
  4. Dem Kassenwart.

Der erweiterte Vorstand besteht aus

Dem Beirat
Die Vorstandsmitglieder (1. – 4.) werden aus dem Kreis der aktiven Mitglieder in getrennten Wahlgängen von der Mitgliederversammlung gewählt. Erreicht ein Kandidat im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so ist er gewählt. Andernfalls werden die Vorstandsmitglieder in zwei Wahlgängen gewählt. Im 2. Wahlgang stehen diejenigen Personen zur Wahl, die im 1. Wahlgang die höchste und zweithöchste Stimmenzahl erreicht haben. Geheime Wahl muss erfolgen, wenn sie von mindestens fünf Mitgliedern der Versammlung beantragt wird.
Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten führen die Gesellschaft. Der Geschäftsführer leitet die Geschäfte der Gesellschaft, ihm zur Seite steht der Kassenwart.

Zur Vertretung des Vereins ist alleine der Präsident berechtigt.

Die vorgenannten Vorstandsmitglieder stellen den Vorstand im engeren Sinne in Form eines Präsidiums dar.  Zum erweiterten Vorstand gehören in Form eines Beirats weitere Personen, die entweder ebenfalls von der Mitgliederversammlung entsprechend den oben angeführten Regularien gewählt werden oder vom Präsidium einstimmig bestimmt werden können. Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder im erweiterten Vorstand ist die logistische Unterstützung des engeren Vorstandes in allen die Vorstandstätigkeit betreffenden notwendigen Maßnahmen und Tätigkeiten.
Die Amtsperiode eines Vorstandes beginnt unmittelbar nach der Annahme der Wahl und endigt, vorbehaltlich der Amtsniederlegung, mit wirksamer Berufung des Amtsnachfolgers. Neue Vorstandswahlen finden alle 3 Jahre statt. Wiederwahl ist möglich.
Bei frühzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes sind die übrigen Vorstandsmitglieder berechtigt, von sich aus den Amtsnachfolger zu wählen oder einzelne Vorstandsmitglieder mit zwei Ämtern zu betrauen.
Der gesamte Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied kann auf Antrag von mindestens zwanzig Mitgliedern der Mitgliederversammlung mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen abgewählt werden. Die Abberufung erfordert eine unmittelbar anschließende Neuwahl.

III. Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für 3 Jahre 2 Rechnungsprüfer. Diesen sowie dem Präsidenten und Vizepräsidenten muss der jährliche Kassenbericht bis zum 1. Februar des darauffolgenden Jahres vom Geschäftsführer und dem Kassenwart vorgelegt werden. Die Rechnungsprüfer sind unbegrenzt wiederwählbar.

IV. Kommissionen und Delegationen
Die Gesellschaft kann durch die Mitgliederversammlung oder durch den Vorstand zur Lösung bestimmter Aufgaben Kommissionen einsetzen und Delegationen zur Vertretung auf wissenschaftlichen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen entsenden. Die Mitglieder der Kommissionen werden auf eine bestimmte Zeit, maximal auf 3 Jahre, auf Vorschlag mit der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes gewählt (Wahlmodus wie bei der Wahl der Vorstandsmitglieder). Die Kommissionen und Delegationen organisieren ihre Arbeit kollegial nach eigenem Ermessen.

V. Außerordentliche Versammlung der Gesellschaft
Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Gesellschaft ist der Vorstand verpflichtet, unter Angabe der Tagungsordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine solche kann nötigenfalls auch durch die Mehrheit des Vorstandes beschlossen werden.

5. Satzungsänderungen
Äderungen der Satzung können nur in der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen, entsprechende Anträge sind – wie oben für die Tagungsordnungspunkte angegeben – frühzeitig einzureichen. Alternativ-Vorschläge sind erlaubt. Die Anträge sind mindestens 5 Wochen vor der Mitgliederversammlung von mindestens 10 Mitgliedern bei der Geschäftsführung einzureichen und werden der Einladung zur Mitgliederversammlung beigefügt. Bei der Bekanntgabe der Tagungsordnung und Einladung der Mitglieder zur Versammlung genügt die Erwähnung des Tagesordnungspunktes „Satzungsänderung“ laut Anlage, ohne dass die zu beschließende Änderung im einzelnen angegeben werden muss.

6. Bestimmungen für die Auflösung der Gesellschaft
Die Auflösung der Gesellschaft kann als Tagungsordnungspunkt Nummer 1 von mindestens 10 Mitgliedern oder der Mehrheit des Vorstandes beantragt werden. Wenn sich mehr als zwei Drittel der bei der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen für eine Auflösung der Gesellschaft aussprechen, ist der Vorstand gehalten, binnen 14 Tagen alle registrierten Mitglieder innerhalb von 4 Wochen zu einer schriftlichen Entscheidung über die Auflösung der Gesellschaft aufzurufen. Sprechen sich mehr als zwei Drittel der schriftlich abgegebenen Mitgliedstimmen für die Auflösung des Vereins aus, so ist diese binnen 14 Tagen vom Vorstand festzustellen und dem Vereinsregister anzumelden.
Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung  für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.