Veröffentlicht am 29.07.20

Datensicherer Fernlernunterricht – Ein Oxymoron?

Microsoft-Produkte wie z. B. Teams werden in Bayern, Baden-Württemberg und Hessen zur Organisation des Fernunterrichts flächendeckend eingesetzt. Die damit einhergehenden, v. a. rechtlichen Probleme sind zwar bekannt, werden jedoch auf ministerieller Ebene kaum berücksichtigt.

Wenn z. B. das Staatliche Schulamt in Karlsruhe empfiehlt:

Die Schule muss jederzeit Kontrolle über die Datenverarbeitung haben. Achten Sie auf den Hinweis, dass der Hersteller keine Nutzerdaten an Dritte weitergibt und keine Tracking Tools einsetzt (Staatliches Schulamt Karlsruhe 2020).

hat es dabei möglicherweise den Cloud-Act – ein amerikanisches Gesetz, das den Zugriff auf nicht in den USA gespeicherte Daten ermöglicht – vor Augen, das z. B. Microsoft dazu verpflichten kann, auch Schüler*innendaten aus Deutschland an die US-Regierung herauszugeben.

Nachdem nun auch  das Urteil des EuGH zum „Privacy Shield“ vorliegt, fordert auch der Jurist Peter Hense in einem Interview mit der SZ ein Umdenken, denn:

Es ist keine Fantasie, dass ein kritischer Aufsatz oder persönlicher Chat von Neuntklässlern auf der Lernplattform von US-Anbietern dem vollen Zugriff von US-Behörden unterliegt – mit allen Konsequenzen (Hense 2020).

Auf die Frage, ob sich Bayern und Baden-Württemberg vor diesem Hintergrund von ihrer zugesagten Zusammenarbeit mit Microsoft zurückziehen sollten, antwortet Hense deutlich:

Sollten? Sie müssen. Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet. Ohne eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem Datentransfer in die USA und andere Drittstaaten, denen ein angemessenes Schutzniveau fehlt, sind diese Produkte nicht genehmigungsfähig (Hense 2020).

Das Staatliche Schulamt in Karlsruhe äußert sich diesbezüglich am Ende seiner Empfehlungen jedoch eher zurückhaltend und verweist lediglich auf die unklare Rechtslage:

Auf Grund der noch zu prüfenden MS 365 / Office 365 Pläne und der neuen Beurteilung der rechtskonformen Nutzung von Microsoft-Diensten, die aktuell in einem ganz neuen Licht erscheinen, da sich die Rechtslage durch das ergangene EuGH-Urteil „Schrems II“ maßgeblich verändert hat, können keine abschließenden Bewertungen ausgesprochen werden! Ein Verbot durch das Kultusministerium liegt nicht vor! (Staatliches Schulamt Karlsruhe 2020)

Ob erlaubt ist, was nicht verboten wurde, müssen die Lehrenden in Baden-Württemberg selbst entscheiden. Die daraus resultierende Unsicherheit sowie die damit – zumindest potenziell – verbundene Gefährdung der Persönlichkeitsrechte von Kindern und Jugendlichen an deutschen Schulen veranlasste den Philologenverband Baden-Württemberg (PhV BW) zu einer Stellungnahme, in welcher alternativ zu Microsoft und Co. der Einsatz nicht-kommerzieller, datenschutzkonformer Software-Lösungen gefordert wird:

Im Übrigen sieht der Verband der gymnasialen Lehrkräfte die Entscheidung des Ministeriums für den Einsatz kommerzieller Produkte und Angebote digitaler Konzerne im Schulbereich auch grundsätzlich kritisch: „Bei der Nutzung und Weiterentwicklung von Open Source-Produkten wie Moodle, Big Blue Button oder LibreOffice für den Bildungsbereich an Schulen und Universitäten könnten sich die Bundesländer zusammentun und auf diese Weise auch den Datenschutz und insbesondere auch die software-strategische Unabhängigkeit des Bildungsstandorts Deutschlands voranbringen – und damit zugleich einiges für die Medienerziehung und Medienmündigkeit künftiger Generationen erreichen!“ (PhV BW 2020)

Die hier zitierten Einwände und Ideen zeigen: Fernlernunterricht und Datenschutz müssen und dürfen keine sich widersprechenden Begriffe bleiben.

 

AK