Veröffentlicht am 09.08.17

Elterliche Aufsichtspflicht im Netz

Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 15.05.2017 (Az F 120/17 EASO)

Dieser familiengerichtliche Beschluss sollte Eltern und Schulen wachrütteln:

Die Nutzung von smarten Medien, insbesondere „WhatsApp“, fällt in den Bereich der elterlichen Aufsichtspflicht. Wer ungelesen AGBs zustimmt, trägt gleichwohl die Verantwortung für Delikte, die aus den Funktionen erwachsen. In diesem Fall wurde von WhatsApp das Adressbuch des Kindes ausgelesen und vom Unternehmen ohne Zustimmung der Betroffenen gespeichert und genutzt. Dadurch wird deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Der Mutter werden erhebliche Versäumnisse in ihrer Aufsichtspflicht angelastet und sie wird zu diversen Maßnahmen verpflichtet.

Bermerkenswert sind die angeführten Beschlussgründe, die exemplarische Schlaglichter auf die Interessen und Praktiken der Internetkonzerne, die Gedankenlosigkeit der Nutzer und die Tristesse digitaler Verwahrlosung werfen.

Zitate aus dem Urteil

„Die vom WhatsApp-Nutzer an den Betreiber WhatsApp Inc. übertragenen Daten unterfallen diesem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Personen.

Bei jedem Upload von WhatsApp werden, wie vor dargestellt, alle Adressbuchkontakte des Smart-Geräts ausgelesen und übertragen, mithin dort stehende Namen, welche bei der großen Mehrheit der Mobiltelefon-Nutzer wohl in Gestalt von Realnamen (sog. Klarnamen) im Adressbuch eingetragen sind, sowie die zugehörigen Telefonnummern in offenen, gegenüber WhatsApp nicht verschlüsselten Zeichen und Ziffern („Klardaten“).“

„Hier haben alle Beteiligten, konkret E., der die App seit dem Erhalt des Smartphones dauerhaft nutzt, aber auch die Kindesmutter, welche E. bei der digitalen Mediennutzung soweit ersichtlich bislang nicht hinreichend betreuen kann, schlicht die Augen vor den tatsächlichen und rechtlichen Belehrungen gemäß den Nutzungsbedingungen von WhatsApp verschlossen, sind einfach zur Nutzung übergegangen und haben – so dann auch die Kindesmutter in Anbetracht ihrer Kenntnis von der Nutzung dieser App durch ihr Kind – den so geschaffenen, die Rechte anderer Personen andauernd verletzenden Zustand fortlaufend geduldet.

Diese Rechtsverletzung ist auch rechtswidrig im Sinne des Gesetzes.“

„Des Weiteren hat nach allen für das Gericht ersichtlichen Umständen die Kindesmutter ihrem Sohn das Smartphone bislang offenbar überlassen, ohne die Nutzung des Geräts mit ihm einmal klar, vernünftig und verbindlich zu regeln. Durch die Äußerungen des Kindes kam zudem auf, dass die Kindesmutter selbst ebenfalls gerne „online“ in der digitalen Welt unterwegs ist, wobei sie, was von hier aus als kritisch einzustufen ist, den Lockungen der digitalen Mediennutzung nach dem geäußerten und aus Sicht des Gerichts ernst zu nehmendem Empfinden des Kindes auch immer wieder unterliegt, wenn es nach erzieherischer Vernunft an der Zeit wäre, sich unbedingt einmal konstruktiv um ihr Kind zu kümmern, das just in der analogen Welt aktiv ihre Nähe sucht, so z.B. gerne Gesellschaftsspiele mit ihr spielen möchte. Insgesamt liegen durch diese Umstände ebenfalls Gefahren für das seelische und geistige Wohl des Kindes vor. Das Kind erfährt anstelle von begehrter positiver Zuwendung im analogen Bereich, dass dem digitalen Medien-Konsum immer wieder auch von Seiten der Kindesmutter der Vorrang gewährt wird. Zugleich hat die Kindesmutter auch die überbordende digitale Nutzung des Kindes nicht vollauf im Blick, wie sich schon bei den Ausführungen zu Auflage 8. zeigte.“

Allen Eltern, deren Kinder smarte Medien nutzen, sollte es angesichts dieser Zeilen heiß werden, da sie durch diesen Beschluss nachhaltig an ihre juristische und pädagogische Verantwortung gemahnt werden. Auch Lehrkräfte begeben sich in gefährliches Fahrwasser, wenn sie die genannte App zur schulischen Kommunikation nutzen. Eine ausführliche Lektüre lohnt sich deshalb in jeder Hinsicht:

Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 15.05.2017 (Az F 120/17 EASO)